Garantie und Gewährleistung beim Treppenlift
Gewährleistung und Garantie werden oft verwechselt. Der Unterschied: Gewährleistung steht im Gesetz, Garantie steht im Vertrag.
Der Unterschied in einer Tabelle
| Gewährleistung | Garantie | |
|---|---|---|
| Grundlage | gesetzlich | freiwilliges Versprechen |
| Wer haftet | der Verkäufer beziehungsweise Werkunternehmer | wer die Garantie gibt — Hersteller oder Betrieb |
| Dauer | in der Regel zwei Jahre | so lange, wie zugesagt |
| Umfang | Mangel bei Übergabe | was in den Bedingungen steht |
| Kosten | für Sie grundsätzlich keine | meist keine, teils an Wartung gebunden |
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Kostenlos anfragenWorauf es in der Praxis ankommt
Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel, ist es üblich und empfehlenswert, ihn schriftlich zu melden und eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Eine E-Mail reicht dafür in der Regel, sie sollte aber datiert sein und den Fehler konkret beschreiben.
Bei Garantiezusagen lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie sie brauchen. Häufige Klauseln: Die Garantie gilt nur bei lückenlos dokumentierter jährlicher Wartung, nur bei Reparatur durch autorisierte Betriebe, oder sie deckt Teile, aber nicht die Arbeitszeit. Solche Klauseln sind verbreitet und oft zulässig.
Was Sie aufbewahren sollten
- Angebot und Auftragsbestätigung.
- Rechnung mit Datum der Übergabe — dort beginnt die Frist.
- Übergabeprotokoll und Bedienungsanleitung.
- Garantiebedingungen, falls eine Garantie zugesagt wurde.
- Alle Wartungsnachweise.
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Wir wählen für Ihre Anfrage einen Fachbetrieb aus, der auf Ihre Art Treppenlift spezialisiert ist und Ihre Region bedient — bei der Auswahl achten wir auf Ihren Wunschtermin.
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Häufige Fragen
Wie lange habe ich Gewährleistung auf einen Treppenlift?
In der Regel zwei Jahre ab Übergabe. Für Bauleistungen können längere Fristen gelten — was in Ihrem Fall vereinbart ist, steht im Vertrag.
Verliere ich die Garantie, wenn ich woanders warten lasse?
Möglicherweise ja — viele Garantiebedingungen verlangen Wartung durch autorisierte Betriebe. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt.
Was tun, wenn der Betrieb nicht reagiert?
Üblich ist eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung; eine Kopie sollten Sie aufbewahren. Hilft das nicht, beraten die Verbraucherzentralen, Anwältinnen und Anwälte und — bei Handwerksbetrieben — die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern.
