Wer zahlt den Treppenlift?
In der Regel zahlen Sie selbst, und bei anerkanntem Pflegegrad gibt die Pflegekasse bis zu 4.180 € dazu. Alles andere hängt davon ab, warum der Lift gebraucht wird.
Die Kostenträger im Überblick
| Stelle | Zahlt wann | Größenordnung |
|---|---|---|
| Pflegekasse | bei anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, als Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme |
| Krankenkasse | grundsätzlich nicht für fest eingebaute Lifte; allenfalls für mobile Hilfsmittel im Einzelfall | selten und häufig abgelehnt |
| KfW | Zuschuss 455-B: derzeit keine Anträge möglich, Mittel ausgeschöpft | Kredit 159 läuft weiter — Darlehen, kein Zuschuss |
| Berufsgenossenschaft / Unfallkasse | wenn die Einschränkung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist | im Einzelfall bis zur vollen Kostenübernahme |
| Eingliederungshilfe / Sozialamt | bei fehlenden eigenen Mitteln, nachrangig zu allen anderen Stellen | einkommens- und vermögensabhängig |
| Finanzamt | als Steuerermäßigung auf den selbst getragenen Anteil | bis 1.200 € im Jahr |
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Kostenlos anfragenDie Reihenfolge, in der Sie fragen sollten
Üblich ist, zuerst die Pflegekasse zu fragen. Geht die Einschränkung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurück, gehört die Berufsgenossenschaft an den Anfang, denn dort kann es im Einzelfall um deutlich mehr Geld gehen. Am Ende bleibt die steuerliche Absetzung des Eigenanteils.
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Wir wählen für Ihre Anfrage einen Fachbetrieb aus, der auf Ihre Art Treppenlift spezialisiert ist und Ihre Region bedient — bei der Auswahl achten wir auf Ihren Wunschtermin.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags, Mo–Fr 9–18 Uhr
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?
In der Regel nicht. Fest eingebaute Treppenlifte gelten als bauliche Maßnahme und fallen in die Zuständigkeit der Pflegekasse. Für mobile Treppensteighilfen ist eine Kostenübernahme theoretisch möglich, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale aber häufig abgelehnt.
Zahlt das Sozialamt einen Treppenlift?
Nachrangig kann das in Betracht kommen — wenn eigene Mittel fehlen und alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft sind. Zuständig sind je nach Fall die Eingliederungshilfe nach SGB IX oder die Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Die Prüfung ist einkommens- und vermögensabhängig.
