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Wer zahlt den Treppenlift?

In der Regel zahlen Sie selbst, und bei anerkanntem Pflegegrad gibt die Pflegekasse bis zu 4.180 € dazu. Alles andere hängt davon ab, warum der Lift gebraucht wird.

Die Kostenträger im Überblick

StelleZahlt wannGrößenordnung
Pflegekassebei anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, als Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserungbis 4.180 € je Maßnahme
Krankenkassegrundsätzlich nicht für fest eingebaute Lifte; allenfalls für mobile Hilfsmittel im Einzelfallselten und häufig abgelehnt
KfWZuschuss 455-B: derzeit keine Anträge möglich, Mittel ausgeschöpftKredit 159 läuft weiter — Darlehen, kein Zuschuss
Berufsgenossenschaft / Unfallkassewenn die Einschränkung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit istim Einzelfall bis zur vollen Kostenübernahme
Eingliederungshilfe / Sozialamtbei fehlenden eigenen Mitteln, nachrangig zu allen anderen Stelleneinkommens- und vermögensabhängig
Finanzamtals Steuerermäßigung auf den selbst getragenen Anteilbis 1.200 € im Jahr

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Die Reihenfolge, in der Sie fragen sollten

Üblich ist, zuerst die Pflegekasse zu fragen. Geht die Einschränkung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurück, gehört die Berufsgenossenschaft an den Anfang, denn dort kann es im Einzelfall um deutlich mehr Geld gehen. Am Ende bleibt die steuerliche Absetzung des Eigenanteils.

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Wir wählen für Ihre Anfrage einen Fachbetrieb aus, der auf Ihre Art Treppenlift spezialisiert ist und Ihre Region bedient — bei der Auswahl achten wir auf Ihren Wunschtermin.

Wir melden uns innerhalb eines Werktags, Mo–Fr 9–18 Uhr

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift?

In der Regel nicht. Fest eingebaute Treppenlifte gelten als bauliche Maßnahme und fallen in die Zuständigkeit der Pflegekasse. Für mobile Treppensteighilfen ist eine Kostenübernahme theoretisch möglich, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale aber häufig abgelehnt.

Zahlt das Sozialamt einen Treppenlift?

Nachrangig kann das in Betracht kommen — wenn eigene Mittel fehlen und alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft sind. Zuständig sind je nach Fall die Eingliederungshilfe nach SGB IX oder die Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Die Prüfung ist einkommens- und vermögensabhängig.

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