Treppenlift über die Berufsgenossenschaft
Wenn die Gehbehinderung Folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist, ist in der Regel nicht die Pflegekasse zuerst zuständig, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Das kann einen erheblichen Unterschied machen: Deren Leistungen sind nicht auf einen festen Höchstbetrag gedeckelt.
Warum die Unfallversicherung anders rechnet
Die gesetzliche Unfallversicherung hat den gesetzlichen Auftrag, die Folgen eines Versicherungsfalls „mit allen geeigneten Mitteln" zu beseitigen oder zu mildern. Zu den Leistungen zur Teilhabe gehört ausdrücklich auch die Wohnungshilfe.
Was notwendig ist, wird im Einzelfall geprüft — und im Erfolgsfall auch getragen.
Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
Kostenlos anfragenWer zuständig ist
- Berufsgenossenschaft: Für Beschäftigte in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft.
- Unfallkasse: Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Kinder in Kitas und viele Ehrenamtliche.
- Wegeunfälle zählen mit: Auch der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ist ein Versicherungsfall.
- Berufskrankheiten: Ist eine Berufskrankheit anerkannt, gelten dieselben Leistungsansprüche wie nach einem Unfall.
So gehen Sie vor
Wenden Sie sich an den Reha-Manager oder Berufshelfer Ihres Unfallversicherungsträgers — bei anerkannten Fällen gibt es dort meist eine feste Ansprechperson. Schildern Sie konkret, welche Wege in der Wohnung nicht mehr möglich sind, und bitten Sie um Prüfung der Wohnungshilfe.
Die Unfallversicherung schickt in der Regel jemanden zur Begutachtung. Bereiten Sie die Kostenvoranschläge vor; einen Vertrag schließen Sie am besten erst, wenn entschieden ist.
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Wir wählen für Ihre Anfrage einen Fachbetrieb aus, der auf Ihre Art Treppenlift spezialisiert ist und Ihre Region bedient — bei der Auswahl achten wir auf Ihren Wunschtermin.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags, Mo–Fr 9–18 Uhr
Häufige Fragen
Was, wenn der Unfall lange her ist?
Das schadet in der Regel nicht, solange der Versicherungsfall anerkannt ist und die Einschränkung darauf zurückgeht. Verschlechtert sich der Zustand später, kann die Wohnungshilfe auch Jahre danach beantragt werden.
Und wenn der Unfall nicht anerkannt wurde?
Dann bleibt der Weg über die Pflegekasse und die übrigen Töpfe. Gegen eine Ablehnung der Anerkennung kann man vorgehen; ob das Aussicht hat, klären Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht im Einzelfall.
