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Treppenlift in öffentlichen Gebäuden

Arztpraxis, Vereinsheim, Rathaus, Kirchengemeinde: Wo Publikumsverkehr stattfindet, ist ein Treppenlift selten nur eine Komfortfrage. Er ist oft der einzige Weg, ein bestehendes Gebäude ohne Aufzugsschacht zugänglich zu machen.

Rollstuhl-Plattformlift an einer kurzen Steintreppe in der Eingangshalle eines öffentlichen Gebäudes

Die Rechtslage in aller Kürze

Für öffentlich zugängliche Gebäude verlangen die Landesbauordnungen Barrierefreiheit — allerdings vor allem bei Neubau und bei wesentlichen Umbauten. Für Bestandsgebäude gibt es in der Regel keinen unmittelbaren Nachrüstzwang, wohl aber Anforderungen, sobald ohnehin umgebaut wird. Bund und Länder verpflichten ihre eigenen Liegenschaften darüber hinaus über das Behindertengleichstellungsrecht.

Für private Anbieter von Dienstleistungen kommt seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eine weitere Ebene hinzu — dieses zielt allerdings auf Produkte und Dienstleistungen, nicht auf die bauliche Erschließung. Was für Ihr Gebäude konkret gilt, klärt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

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Was in öffentlichen Gebäuden anders ist

Normen, nach denen gebaut wird

Für Schrägaufzüge zur Personenbeförderung ist DIN EN 81-40 die maßgebliche Norm, für vertikale Hebeplattformen DIN EN 81-41. Die Anforderungen an barrierefreies Bauen im öffentlichen Bereich beschreibt DIN 18040-1.

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Wir wählen für Ihre Anfrage einen Fachbetrieb aus, der auf Lifte in öffentlichen Gebäuden spezialisiert ist und Ihre Region bedient — bei der Auswahl achten wir auf Ihren Wunschtermin.

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Häufige Fragen

Muss eine Arztpraxis barrierefrei zugänglich sein?

Bei Neubau und wesentlichen Umbauten verlangen die Landesbauordnungen Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Bereiche. Für unveränderte Bestandspraxen besteht meist kein unmittelbarer Nachrüstzwang; Kassenärztliche Vereinigungen und Landesrecht können zusätzliche Anforderungen stellen. Verbindlich ist die Auskunft der Bauaufsicht.

Wer haftet, wenn Besucher die Anlage bedienen?

Grundsätzlich der Betreiber; im Einzelfall kommt es auf Ursache und Verträge an. Deshalb gehören Einweisung, Beschilderung, regelmäßige Prüfung und eine dokumentierte Wartung zum Betrieb dazu — und eine Klärung mit der Betriebshaftpflicht.

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